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Geschichte und Bedeutung

Bremer Wappen von 1951

Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 139 Abs. 2 LV „Es wird ein Staatsgerichtshof eingerichtet“ erhielt Bremen erstmals in seiner Geschichte eine eigene institutionell verselbständigte Landesverfassungsgerichtsbarkeit. Bis dahin war es entweder ohne eine verfassungsgerichtliche Kontrolle regiert worden oder für diese Kontrolle waren nichtbremische Gerichte zuständig gewesen. Die bremische Verfassung vom 18. Mai 1920 kannte keine eigene Landesverfassungsgerichtsbarkeit, so dass die subsidiäre Verfassungsgerichtsbarkeit des Reiches zum Zuge kam. Erst mit der bremischen Landesverfassung vom 21. Oktober 1947 erhielt Bremen ein eigenes Verfassungsgericht. In den Verfassungsberatungen des Jahres 1947 gehörte der Staatsgerichtshof zu den umstrittenen Themen (vgl. ausführlich Rinken in Kröning/Pottschmidt/Preuß/Rinken, Handbuch der Bremischen Verfassung S. 487).

Wappen von Bremen in Stein von 1591
Wappen von Bremen von 1591

Die damals in allen Parteien bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen eine verfassungsrechtliche Aufwertung der Justiz, deren Versagen in der Weimarer Zeit und während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft noch deutlich bewusst war, haben die im Wesentlichen bis heute geltenden Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gerichts und die Mitgliederbestellung mitgeprägt. Deshalb kann (nach § 3 Abs. 1 StGHG) Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs nur werden, wer die Gewähr bietet, sich jederzeit für die demokratische Staatsform im Sinne der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.

Mit der Institutionalisierung des Bremischen Staatsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht kommen die Eigenstaatlichkeit und die Verfassungsautonomie der Freien Hansestadt Bremen in prägnanter Weise zum Ausdruck. Im föderativ gestalteten Bundesstat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit. Während das Bundesverfassungsgericht „Hüter“ des Grundgesetzes ist, sind die Landesverfassungsgerichte „Hüter“ ihrer jeweiligen Landesverfassung.